Satzung

Satzung

§ 1 Name, Eintragung und Sitz

Der Verein führt den Namen: Tierschutzhof Karlsruhe
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Förderung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO. Den Tierschutz zu vertreten und zu verbreiten durch Aufklärung, Information und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeglicher Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gültigen Bestimmungen ohne ansehen der Person zu veranlassen.

Die Ziele des Verein werden verwirklicht durch:

Erhalt und Betrieb des Tierschutzhof Karlsruhe als tierheimähnliche Einrichtung und an seinem jetzigen Standort Lohwiesenweg 16, 76135 Karlsruhe) oder an einem anderen geeigneten Ort des Kreises Karlsruhe.

Aufbau eines Pflegestellennetzes in Deutschland und dessen Unterhalt.

Die Rettung und Pflege von misshandelten, bedrohten, kranken, verletzten, herrenlosen Tieren im In- und Ausland.

Verbringung von Tieren nach Deutschland zur medizinischen Versorgung, auf Gnadenplätze oder Pflegestellen und zur Weitervermittlung an passende Endstellen.

Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften.

Sensibilisierung der Menschen für die Einhaltung und Erweiterung der Tierschutzgesetze

Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen wir angestrebt und der Verein kann Mitglied von Vereinigungen bzw. Verbänden mit gleicher Zielrichtung werden.

Aufbau einer Therapieeinrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Tiere als Therapiehilfe

 

§4 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden.
Eine Ehrenamtspauschale §3 Nr.26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann im Rahmen des maximal zulässigen Steuerhöchstbetrages unter anderem an Vorstandsmitglieder geleistet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z.B. Verwaltung, Geschäftsführung, Tierpfleger usw.) ist grundsätzlich zulässig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr,  oder juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld und Sachspenden.

Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich, spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu stellen.

Neumitglieder können erst nach einer Probezeit dem Verein beitreten. Die Dauer der Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Während der Probezeit, hat der Bewerber den Status eines Fördermitgliedes. Die Probezeit endet durch Zeitablauf ohne weiteres Zutun des Bewerbers.
Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über eine Aufnahme des Bewerbers

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl ist zulässig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes ordentliches Mitglied des Vereins, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.

Dem Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. die Buchführung
f. Erstellen der Jahresberichte
g. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren, der nicht Vorstandsmitglied ist. Wiederwahl ist zulässig.
Er/sie prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands und des Kassenprüfers, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, bzw. per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Neumitglieder sind nach Ablauf einer Probezeit von drei Monaten stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Regionale Gruppen

Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Vorstand regionale Gruppen einrichten, die ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung und unter Kontrolle und auf Weisung des Vorstandes ausüben. Vorstand und Leiter der regionalen Gruppen sollen mindestens einmal jährlich eine Besprechung durchführen.

§ 13 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an den Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e.V. und zu 50 % an den Tierschutzverein Koblenz und Umgebung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden haben,
.
§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

 

Karlsruhe, den 19.07.2018

 

Stephan Winterhoff

Susanne Vetter

Jessica Kellner